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§ 76a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 76a LBG – Pflegezeiten mit Vorschuss

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die

  1. 1.

    eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen oder

  2. 2.

    eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen,

ist auf Antrag für längstens sechs Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, als Pflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden für längstens 24 Monate je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen als Familienpflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 leidet, für längstens drei Monate je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung, auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, als Pflegezeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Urlaub unter Fortzahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge soll Beamtinnen und Beamten auf Antrag zur Betreuung ihres Kindes bewilligt werden, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 leidet. Der Urlaub nach Satz 2 wird nur für ein Elternteil gewährt; § 10 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder Absatzes 2 Satz 1 Urlaub ohne Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Personen. § 75 Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Urlaub und Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 dürfen zusammen die Dauer von insgesamt 24 Monaten je naher Angehöriger oder je nahem Angehörigen nicht überschreiten. Bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 kann der beantragte Urlaub oder die beantragte Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt; die Verlängerung ist zuzulassen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. § 75 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 76 Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Urlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Pflegezeiten durch Rechtsverordnung zu regeln.