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§ 73 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 LBG – Arbeitszeit

(1) Die Vorschriften zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere zu bestimmen

  1. 1.

    der Umfang der Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten (regelmäßige Arbeitszeit),

  2. 2.

    deren Einteilung unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse und der familiären Verpflichtungen der Beamtinnen und Beamten sowie

  3. 3.

    die Kontrolle ihrer Einhaltung.

Die nach Satz 2 Nr. 3 erhobenen Daten dürfen nur für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche und für Zwecke der Personaleinsatzplanung verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der verarbeitenden Stelle erforderlich ist. Für die Daten sind Löschungsfristen vorzusehen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Mehrarbeit muss angeordnet oder genehmigt werden und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Überschreitet die Mehrarbeit im Monat fünf Stunden oder bei Teil Zeitbeschäftigung ein Achtel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, ist innerhalb eines Jahres für die gesamte in demselben Monat geleistete Mehrarbeit Dienstbefreiung zu gewähren; soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, kann stattdessen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Vergütung gezahlt werden.