§ 65 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 65 LBG – Jubiläumszuwendung
Den Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.