§ 54 LBG - Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (zu § 41 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Anzeigepflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG besteht in den Fällen des § 25 BeamtStG innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und im Übrigen von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Maßgebend für die Anzeigepflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Zusammenhang der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Zur Anzeige jeder Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist, wer
- 1.
vor Eintritt in den Ruhestand politische Beamtin oder politischer Beamter im Sinne des § 41 Abs. 1 war oder
- 2.
in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung betraut gewesen ist.
Die Anzeigepflicht besteht in den Fällen des § 25 BeamtStG innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren und im Übrigen von sieben Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, so kann die zuständige Behörde die Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.
(4) Der vorherigen Genehmigung bedarf es in den Fällen, in denen in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 12 LSÜG durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner aufgenommen wird und die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist. Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung besteht in den Fällen des § 25 BeamtStG innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren und im Übrigen von sieben Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.