§ 54 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 54 LBG – Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (zu § 41 BeamtStG)
(1) Die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht in den Fällen des § 25 BeamtStG innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und im Übrigen von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Maßgebend für die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist ein Zusammenhang der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.