Gesetze

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§ 46 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 3 – Dienstunfähigkeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (zu § 29 BeamtStG)

Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand.