§ 46 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 3 – Dienstunfähigkeit
§ 46 LBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (zu § 29 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand.