Gesetze

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§ 45 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 3 – Dienstunfähigkeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LBG – Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (zu § 28 BeamtStG)

Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG über die Versetzung in den Ruhestand von unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.