§ 45 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 3 – Dienstunfähigkeit
§ 45 LBG – Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (zu § 28 BeamtStG)
Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG über die Versetzung in den Ruhestand von unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.