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§ 45 LBG - Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (zu § 28 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG über die Versetzung in den Ruhestand von unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.