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§ 4 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LBG – Begriffsbestimmungen

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.

(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

(5) Kinder und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz ermächtigt, sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die darüber hinaus in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) genannten Personen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.