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§ 39 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LBG – Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 61. Lebensjahr vollendet haben. Schwerbehinderte Lehrkräfte können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 4 während des Schuljahres in den Ruhestand versetzt werden, sofern hiergegen nicht unabweisbare dienstliche Gründe bestehen.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, können abweichend von Absatz 2 auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem 31. Dezember 1955 geboren sind, gilt abweichend von Absatz 2 folgende Altersgrenze:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19562602
19574604
19586606
19598608
1960106010