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§ 37 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LBG – Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (zu § 25 BeamtStG)

(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Für Lehrkräfte gilt als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, als dauernd in den Ruhestand versetzt.

(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, erreichen abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren sind, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 1 folgende Regelaltersgrenze:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19511651
19522652
19533653
19544654
19556656
19568658
1957106510
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

Lehrkräfte, die

  1. 1.

    vor dem 1. April 1952 geboren wurden, erreichen abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Altersgrenze zum Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,

  2. 2.

    nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. Dezember 1952 geboren wurden, erreichen abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2017.

(4) Für Beamtinnen und Beamte,

  1. 1.

    die sich am 24. Juni 2015 in Altersteilzeit, in Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Arbeitszeitverordnung oder in einem Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 77 Satz 1 Nr. 2 befinden,

  2. 2.

    für die aufgrund einer vor dem 25. Juni 2015 erteilten Bewilligung eines der in Nummer 1 genannten Arbeitszeitmodelle innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung beginnt,

findet § 37 Abs. 1 Satz 1 und 4 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung Anwendung.