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§ 26 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Laufbahnen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LBG – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Grundsatzfragen der Beamtenausbildung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung zu erlassen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung). In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind unter Berücksichtigung der Laufbahnverordnung insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,

  2. 2.

    der Umfang und die Ausgestaltung der Ausbildung,

  3. 3.

    die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,

  4. 4.

    Vorschriften über Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,

  5. 5.

    die Durchführung von Prüfungen,

  6. 6.

    die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,

  7. 7.

    die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,

  8. 8.

    das Rechtsverhältnis der oder des Auszubildenden,

  9. 9.

    die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen.