Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Laufbahnen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LBG – Laufbahnverordnungen

(1) Unter Berücksichtigung der §§ 14 bis 24 ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen durch Rechtsverordnung (Laufbahnverordnung) zu bestimmen. In der Laufbahnverordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 14),

  2. 2.

    der Zugang zu den Laufbahnen (§§ 15 bis 18); dabei sind auch die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit und eines Vorbereitungsdienstes sowie das Absehen von einer hauptberuflichen Tätigkeit und von einem Vorbereitungsdienst zu regeln,

  3. 3.

    die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote,

  4. 4.

    Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),

  5. 5.

    die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20),

  6. 6.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen (§ 21),

  7. 7.

    die Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),

  8. 8.

    die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,

  9. 9.

    die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24 Abs. 1),

  10. 10.

    die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen,

  11. 11.

    die Besonderheiten für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte.

(2) Die Landesregierung erlässt die Laufbahnverordnung. Abweichend von Satz 1 erlässt die Laufbahnverordnung für

  1. 1.

    den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst, den schulpsychologischen Dienst sowie die Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten das für das Schulwesen zuständige Ministerium,

  2. 2.

    den Polizeidienst das für die Polizei zuständige Ministerium

im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.