Gesetze

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§ 2 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBG – Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (zu § 2 BeamtStG)

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle.