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§ 16 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Laufbahnen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBG – Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung

(1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für das betreffende Einstiegsamt vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat.

(2) Wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach erfolgreicher Einführung, die Laufbahnbefähigung nach § 15.