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§ 135 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 135 LBG – Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

    "§ 1a
    Besoldung und Laufbahnrecht

    Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder des Bundesbesoldungsgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen auf die Zugehörigkeit der Beamten zu einer bestimmten Laufbahngruppe abstellen, werden die Beamten, soweit diese der Laufbahn gemäß § 14 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes angehören, zum Zwecke der Anwendung besoldungsrechtlicher Bestimmungen wie folgt entsprechend zugeordnet:

    1. 1.

      die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,

    2. 2.

      die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,

    3. 3.

      die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum dritten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes; diese Einstufung gilt auch für die Beamten mit den Einstiegsämtern der Fachrichtung Bildung mit der Befähigung für das Lehramt des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen, für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Förderschulen,

    4. 4.

      die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum vierten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes."

  2. 2.

    § 2a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Worte "des Betrags" werden durch die Worte "der Beträge" ersetzt und nach der Angabe "Nr. 1" wird die Angabe "und § 22 Abs. 2" eingefügt,

      2. bb)

        Die Worte ", und der Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774)" werden gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "bei Anwendung der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes sind anstelle der dort ausgewiesenen Grundgehaltsspannen die in Anlage VIII dieses Gesetzes ausgewiesenen Grundgehaltsspannen maßgebend."

    3. c)

      In Absatz 3 wird das Wort "Amtszulage" durch das Wort "Amtszulagen" ersetzt und werden nach den Worten "der Bundesbesoldungsordnung A" die Worte "und Fußnote 1 der Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A" eingefügt.

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    Nach § 6f werden folgende §§ 6g bis 6i eingefügt:

    "§ 6g
    Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung

    Wenn eine Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung innerhalb des Zeitraums der vorzeitig beendeten Teilzeitbeschäftigung zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten einer unterbliebenen Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.

    § 6h
    Mehrarbeitsvergütung

    Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern sowie in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Vergütung kann höchstens für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt werden.

    § 6i
    Überleitung aus Anlass der Novellierung des Landesbeamtengesetzes zum 1. Juli 2012

    Die am 30. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 des Landesbeamtengesetzes unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt werden, sind nach Maßgabe der Anlage IX übergeleitet; als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 30. Juni 2012 angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung."

  5. 5.

    Nach § 6i wird folgender § 6j eingefügt:

    "§ 6j
    Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhalten Beamte und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden.

    (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten einen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 v.H. der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung vermindert ist.

    (3) Der Zuschlag beträgt 5 v.H. der entsprechenden Dienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch 200,00 EUR.

    (4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 6a Abs. 1 gewährt wird."

  6. 6.

    In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten "Bundesbesoldungsordnungen A und B" die Worte "und Nummer 1a Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen" eingefügt.

  7. 7.

    In § 23 Abs. 5 wird die Zahl "3" durch die Zahl "1", die Zahl "11" durch die Zahl "5" und das Wort "Bundesbesoldungsordnung" durch das Wort "Landesbesoldungsordnung" ersetzt.

  8. 8.

    In der Anlage I wird in den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

    1. "1a.

      Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Diese Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Die Grundamtsbezeichnung ,Rat' darf nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden."

  9. 9.

    In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Besoldungsgruppen A 1 und A 2 werden gestrichen.

    2. b)

      Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:

      "Besoldungsgruppe A 6

      Restaurator

      Sekretär 1)  2)

      1)

      Soweit als Endamt des einfachen Dienstes für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahngruppe.

      2)

      Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IV."

    3. c)

      Die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 erhalten folgende Fassung:

      "Besoldungsgruppe A 9

      Inspektor 1)

      1)

      Für Beamte des mittleren Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.

      Besoldungsgruppe A 10

      Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

      • mit der Befähigung für das Fach Religion 1)  3) -

      Lehrer für Fachpraxis

      • mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) -

      Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

      • mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2)  3) -

        1)

        Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

        2)

        Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.

        3)

        Als Eingangsamt.

      Besoldungsgruppe A 11

      Fachlehrer

      • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6)  7)-

      Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

      • mit der Befähigung für das Fach Religion 1)  2)  4)  5) -

      Lehrer für Fachpraxis

      • mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2)  4)  5)-

      Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

      • mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2)  3)  4)  5) -

        1)

        Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

        2)

        In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

        3)

        Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.

        4)

        Als erstes Beförderungsamt.

        5)

        Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

        6)

        Als Eingangsamt.

        7)

        Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

      Besoldungsgruppe A 12

      Fachlehrer

      • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4) -

      • mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen 1) -

      Lehrer

      • an allgemeinbildenden Schulen 2)  3) -

      Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt

      1)

      In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten der Laufbahnen des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion.

      2)

      Als Eingangsamt.

      3)

      Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

      4)

      Als zweites Beförderungsamt für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben."

    4. d)

      Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Bei der Amtsbezeichnung "Förderschullehrer" werden dem Funktionszusatz die Fußnoten "3)" und "4)" angefügt.

      2. bb)

        (weggefallen)

      3. cc)

        Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor an einer Realschule plus" wird dem Funktionszusatz die Fußnote "1)" angefügt.

      4. dd)

        Nach der Amtsbezeichnung "Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt" werden folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:

        "Rat 5) 6)

        Realschullehrer

        • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) 4)-".

      5. ee)

        Bei der Amtsbezeichnung "Rektor" erhalten die Funktionszusätze 2 und 3 folgende Fassung:

        • "als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -

        • als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern 1) -".

      6. ff)

        Folgende Amtsbezeichnung wird angefügt:

        "Zweiter Konrektor

        • einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -".

      7. gg)

        Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten 3 bis 6 angefügt:

        "3) Als Eingangsamt.

        4) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.

        5) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v.H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.

        6) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v.H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden."

  10. 10.

    Die Anlagen II und IV erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

  11. 11.

    Die Anlage VII erhält die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

  12. 12.

    Die Anlage VII erhält die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

  13. 13.

    Dem Gesetz wird die aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage VIII angefügt.

  14. 14.

    Dem Gesetz wird die aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage IX angefügt.