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§ 132 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 132 LBG – Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die am 25. Juni 2015 im Amt sind und während ihrer laufenden Amtszeit das 60. Lebensjahr vollenden, findet § 8 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung Anwendung. Für Bewerberinnen und Bewerber, die am 25. Juni 2015 gewählt sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Auf die nicht von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit sowie Bewerberinnen und Bewerber für diese Ämter, die am 1. Juli 2012 gewählt sind, findet § 183 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung Anwendung.