§ 131 LBG - Übergangsbestimmung für am 30. Juni 2012 geltende Bestimmungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung oder eine Befähigung hierzu Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 130 entsprechend.
(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 entsprechend.