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§ 131 LBG - Übergangsbestimmung für am 30. Juni 2012 geltende Bestimmungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung oder eine Befähigung hierzu Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 130 entsprechend.

(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 entsprechend.