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§ 130 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 LBG – Übergangsbestimmung für am 30. Juni 2012 vorhandene Laufbahnbefähigungen

(1) Wer vor dem 1. Juli 2012 eine Laufbahnbefähigung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung erworben hat, erfüllt wie folgt die Zugangsvoraussetzungen nach § 15:

  1. 1.

    die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum ersten Einstiegsamt,

  2. 2.

    die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum zweiten Einstiegsamt,

  3. 3.

    die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum dritten Einstiegsamt und

  4. 4.

    die Laufbahngruppe des höheren Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum vierten Einstiegsamt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Juli 2012 zum Laufbahnaufstieg nach § 23 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5) zugelassen worden sind, steigen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen auf.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Juli 2012 im Wege des Verwendungsaufstiegs eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, finden § 24 Abs. 3 und § 25 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5) weiterhin Anwendung. Daneben bleiben die Beförderungsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 3 unberührt.