§ 128 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 128 LBG – Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.