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§ 123 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 LBG – Zustellung

Jede Verfügung und Entscheidung, die einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Versorgungs- oder Altersgeldberechtigten nach diesem Gesetz mitzuteilen ist, ist zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder ein Recht der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungs- oder Altersgeldberechtigten berührt wird. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung.