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§ 121 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 LBG – Verwaltungsrechtsweg, Revision (§ 54 BeamtStG)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung (§ 28) oder die Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.