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§ 118 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 6 – Justizvollzug und Abschiebungshaftvollzug

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 LBG – Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs und des Abschiebungshaftvollzugs

(1) Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten sowie für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes einer Abschiebungshafteinrichtung bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Die §§ 112 und 116 gelten entsprechend. Für vollzugsdienstunfähige Beamtinnen und Beamte, denen ein anderes Amt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG übertragen wird, gilt weiterhin die Altersgrenze nach Satz 1, wenn sie mindestens 25 Jahre im Vollzugsdienst tätig waren.

(2) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes einer Abschiebungshafteinrichtung treten nach Absatz 1 frühestens mit dem Ende des Monats März 2024 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, es sei denn, sie erreichen vorher die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2. Bei Beamtinnen und Beamten, die am 28. Dezember 2023 im Vollzugsdienst einer Abschiebungshafteinrichtung eingesetzt sind, gilt abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze des § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, wenn sie dies bis zum 9. Februar 2024 beantragt haben.