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§ 115 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 LBG – Besondere Pflichten im Polizeidienst

Neben den allgemeinen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten haben die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei zu wahren und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit einzusetzen.