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§ 113a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 113a LBG – Heilfürsorge

(1) Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, welche am 30. September 2017 heilfürsorgeberechtigt waren, wird weiterhin Heilfürsorge gewährt, solange sie Dienstbezüge erhalten. Das Gleiche gilt

  1. 1.

    während der Elternzeit von Heilfürsorgeberechtigten und

  2. 2.

    bei der Erteilung von Urlaub aus familiären Gründen oder eines Urlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge als Pflegezeit (§ 76a); § 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Heilfürsorge umfasst die

  1. 1.

    Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten und

  3. 3.

    Leistungen in Fällen einer Empfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.

(3) Ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht

  1. 1.

    bei Behandlungen, für die nach dem Sozialgesetzbuch ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist, und

  2. 2.

    bei Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings.

(4) Die Leistungen der Heilfürsorge sind grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung im notwendigen und angemessenen Umfang zu gewähren. Sie dürfen zusammen mit anderen aufgrund des gleichen Sachverhalts erfolgenden Leistungen den erforderlichen Gesamtumfang nicht übersteigen; unberücksichtigt bleiben dabei Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldzahlungen.

(5) Bei einem Dienstunfall finden die Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zur Unfallfürsorge Anwendung.

(6) Wenn eine sich auf die Behandlung beziehende Anordnung durch die Heilfürsorgeberechtigte oder den Heilfürsorgeberechtigten nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird, kann Heilfürsorge ganz oder teilweise versagt werden. Das Gleiche gilt, wenn nach näherer Maßgabe der nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte ohne Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen und die Beamtin oder der Beamte es unterlassen hat, sich als heilfürsorgeberechtigt auszuweisen oder die Dienststelle unverzüglich zu unterrichten.

(7) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Heilfürsorge im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin sind Art und Umfang der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen sowie psychotherapeutischen Behandlung, der Krankenhausbehandlung, der Krankenpflege und Betreuung, der Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken und Heilmitteln, der Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, der Heilverfahren, der Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation, der Fahr- und Transportkosten, der medizinischen Leistungen außerhalb des Landes sowie der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung können Leistungen ausgeschlossen oder begrenzt und die landesrechtlichen Regelungen zur Beihilfe für entsprechend anwendbar erklärt werden.