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§ 111 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 LBG – Besondere Altersgrenzen

(1) Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bildet bei einer Mindestzeit in Funktionen des Wechselschichtdienstes, in der Abteilung Spezialeinheiten oder in der Polizeihubschrauberstaffel von

  1. 1.

    25 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr,

  2. 2.

    24 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr und vier Monate,

  3. 3.

    23 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr und acht Monate,

  4. 4.

    22 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr,

  5. 5.

    21 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr und vier Monate,

  6. 6.

    20 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr und acht Monate

die Altersgrenze. Die Teilnahme an mandatierten polizeilichen Auslandseinsätzen steht den in Satz 1 genannten Tätigkeiten gleich. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 werden bis zu drei Jahre für jedes Kind angerechnet, wenn die Tätigkeit im Wechselschichtdienst, in der Abteilung Spezialeinheiten oder in der Polizeihubschrauberstaffel durch Zeiten einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Darüber hinaus kann das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium weitere Zeiten bis zu insgesamt einem Jahr auf die Mindestzeit nach Satz 1 anrechnen, wenn deren Nichtanrechnung für die Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde. Im Übrigen bildet abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt erfüllen oder ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehaben, das vollendete 64. Lebensjahr und für die sonstigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten das vollendete 62. Lebensjahr die Altersgrenze.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt erfüllen oder ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehaben, mit Vollendung des 63. Lebensjahres und die sonstigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können.