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§ 11 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBG – Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (zu § 9 BeamtStG)

(1) Freie oder frei werdende Planstellen sind auszuschreiben; soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind freie oder frei werdende Planstellen, einschließlich solcher mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, auch in Teilzeitform auszuschreiben. Bei den Stellenausschreibungen ist in der Regel die weibliche und männliche Funktions- oder Amtsbezeichnung zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für die Stellen der in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Muss eine Stelle unvorhergesehen neu besetzt werden, kann von der Ausschreibung abgesehen werden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die besonderen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen.

(3) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) und die aufgrund des § 20 Abs. 3 GenDG erlassene Rechtsverordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.