§ 108 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 3 – Schulen
§ 108 LBG – Lehrkräfte für Fachpraxis
Soweit Regelungen zu Befähigungsvoraussetzungen nach den geltenden Vorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter von den Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 und 4 abweichen, bleiben diese unberührt.