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§ 106 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 1 – Landtag

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 LBG – Beamtinnen und Beamte des Landtags

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt (Artikel 85 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Beamtinnen und Beamten des Landtags anstelle des Einvernehmens das Benehmen.

(2) Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und der Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.

(3) Die Aufgaben des Landespersonalausschusses werden für die Beamtinnen und Beamten des Landtags vom Ältestenrat des Landtags wahrgenommen. Vor einer abschließenden Entscheidung holt der Ältestenrat eine Stellungnahme des Landespersonalausschusses ein. Die Stellungnahme erstreckt sich darauf, ob nach den Personalakten und den tatsächlichen Feststellungen des Ältestenrates Gründe der einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen; die Stellungnahme ist unverzüglich abzugeben.