§ 104 LBG - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bei dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.