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§ 100 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 LBG – Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sein und sich in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren befinden.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind:

  1. 1.

    als Vorsitzende oder Vorsitzender die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerin oder des für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers,

  2. 2.

    als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerin oder des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers und

  3. 3.

    die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz.

Im Verhinderungsfalle tritt an deren Stelle die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter im Amt.

(3) Die übrigen vier ordentlichen Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten auf die Dauer von vier Jahren je zur Hälfte aus dem Kreis der unmittelbaren Landesbeamtinnen oder Landesbeamten sowie der mittelbaren Landesbeamtinnen oder Landesbeamten berufen. Hierbei werden

  1. 1.

    zwei ordentliche Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder nach Anhörung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und

  2. 2.

    ein ordentliches Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied im mittelbaren Beamtenverhältnis nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte

berufen.