Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Nebentätigkeit
§ 86 LBG – Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
- 1.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 2.
den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
- 3.
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
- 4.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,
- 5.
die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
- 6.
die Nebentätigkeit an Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde, der der Beamte angehört.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sind der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.
(3) Eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 ist durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.