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§ 45 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 45 LBG – Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Für die Beamten ist das vollendete 67. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, ist das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten folgende Regelaltersgrenzen:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonate
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

§ 133 Absatz 3 bleibt unberührt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine besondere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Lehrer an öffentlichen Schulen treten am Ende des Schulhalbjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte besteht, kann auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.