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§ 32a LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung, Verlust der Beamtenrechte

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 32a LBG – Entlassung durch Verwaltungsakt

Außer in den in § 23 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen ist ein Beamter auch zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Parlamentes eines anderen Landes ist und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde gesetzten Frist sein Mandat niederlegt.