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§ 30 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Umsetzung, landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 30 LBG – Versetzung

(1) Der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden. Vor einer von ihm nicht beantragten Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt der bisherigen oder einer anderen Laufbahn, auch in den Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, ist er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 2 ist der Beamte sobald wie möglich in seinem bisherigen Amt zu verwenden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(5) Werden Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angestellt sind und deswegen zugleich nach bundesrechtlichen Vorschriften in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind (dienstordnungsmäßig Angestellte), bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingestellt, gelten die beamtenrechtlichen Rechtsfolgen einer Versetzung von einem anderen Dienstherrn einschließlich der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen entsprechend. Die Dienstzeit in einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 (Dienstordnungsverhältnis) gilt als Dienstzeit in dem entsprechenden Beamtenverhältnis. Entspricht das Dienstordnungsverhältnis einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, kann die Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und unter Verleihung des Amtes, das dem im Dienstordnungsverhältnis nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bekleideten Amt entspricht, erfolgen. Treten Beamte unter Beendigung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstordnungsverhältnis ein, gilt § 83 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.