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§ 105 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse → Unterabschnitt 1 – Politische Beamte, Beamte des Landtages, des Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 105 LBG – Politische Beamte

(1) Beamte im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (politische Beamte) sind

  1. 1.

    der Chef der Staatskanzlei,

  2. 2.

    die Staatssekretäre,

  3. 3.

    der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in dem hierfür zuständigen Ministerium,

  4. 4.

    der Polizeipräsident.

(2) Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen. Abweichend von § 16 Satz 1 trifft die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber die Landesregierung.

(3) Abweichend von § 17 Satz 1 kann eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. § 3 Absatz 2, § 6, die §§ 18 und 20 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 78 bis 82 finden keine Anwendung.