§ 97 LBG - Geschäftsordnung und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
(1) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehörde sowie Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern kann Gelegenheit zur Stellungnahme in der Verhandlung gegeben werden.