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§ 87 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 5 – Personalakten (§ 50 BeamtStG)

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 87 LBG – Anhörung

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist jede Beurteilung zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu erörtern, bevor sie in die Personalakte aufgenommen wird. Die Beamtin oder der Beamte kann sich dazu äußern. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.