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§ 58 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 58 LBG – Dienstjubiläen

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden bei Dienstjubiläen durch Aushändigung einer Dankurkunde und Gewährung einer Jubiläumszuwendung geehrt.

(2) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung verhängt oder aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist, eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt wird.