§ 49 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeines
§ 49 LBG – Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(§ 42 BeamtStG)
(1) Ausnahmen nach § 42 Abs. 1 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.