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§ 37 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 37 LBG – Einstweiliger Ruhestand
(§ 30 BeamtStG)

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung Beamtinnen und Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

  1. 1.

    Staatssekretärin oder Staatssekretär,

  2. 2.

    Regierungssprecherin oder Regierungssprecher der Landesregierung.