§ 18 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Laufbahn
§ 18 LBG – Einstellung
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
- 1.
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
- 2.
für die in § 37 genannten Beamtinnen und Beamten
oder
- 3.
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 5.