§ 122 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt X – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 7 – Schulen
§ 122 LBG – Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
In den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) kann die zuständige oberste Landesbehörde von den Regelungen des Abschnitts III abweichen, insbesondere von den Vorschriften über
- 1.
die Zuordnung von Ämtern in der Laufbahngruppe 2 (§ 14),
- 2.
die Anzahl der Beurteilungen während der Probezeit (§ 19 Abs. 3 Satz 1) sowie
- 3.
die Zuständigkeit für den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.