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§ 122 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 7 – Schulen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 122 LBG – Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

In den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) kann die zuständige oberste Landesbehörde von den Regelungen des Abschnitts III abweichen, insbesondere von den Vorschriften über

  1. 1.

    die Zuordnung von Ämtern in der Laufbahngruppe 2 (§ 14),

  2. 2.

    die Anzahl der Beurteilungen während der Probezeit (§ 19 Abs. 3 Satz 1) sowie

  3. 3.

    die Zuständigkeit für den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,

soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.