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§ 117 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 6 – Hochschulen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 117 LBG – Rechtsstellung

(1) Einer Ernennung im Sinne des § 8 BeamtStG bedarf es auch, wenn die Dienstzeit der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit verlängert werden soll.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sowie § 59 Absatz 1 bis 3 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; ein Eintritt von zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 61 bis 65 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können diese Vorschriften im Einzelfall für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigtem schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(3) § 61 BeamtStG gilt für landesinterne Versetzungen oder Abordnungen entsprechend.

(4) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.
  2. 2.

    Beurlaubung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2,

  3. 3.

    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 18 der Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 836), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 136),

  4. 4.
    1. a)

      Wehrdienst,

    2. b)

      Zeiten von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes,

    3. c)

      Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst,

    4. d)

      Entwicklungsdienst,

    5. e)

      Freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

  5. 5.

    Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), oder Beschäftigungsverbot nach §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,

  6. 6.

    Beurlaubung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 132).

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 oder

  3. 3.

    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(6) Die zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten mit dem Ablauf ihrer Dienstzeit als entlassen.