Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 90 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie der kommunalen Landesverbände

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 LBG – Beteiligung der kommunalen Landesverbände

Die kommunalen Landesverbände sind in den Fällen des § 89 Abs. 1 bis 3 entsprechend zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren.