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§ 71 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 3. Abschnitt – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 LBG – Urlaub

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs einschließlich etwaigen Zusatzurlaubs,

  2. 2.

    Anlass, Dauer und Erteilung von Sonderurlaub und Urlaub aus sonstigen Gründen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs belassen werden können.