Landesbeamtengesetz (LBG)
Sechster Teil – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 2. Abschnitt – Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 65 LBG – Ausführungsverordnung
Die zur Ausführung der §§ 60 bis 64 notwendigen Vorschriften erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder als öffentliches Ehrenamt anzusehen sind,
- 2.
was als Vergütung anzusehen ist,
- 3.
in welchen weiteren Fällen Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt gelten und ob und inwieweit solche Nebentätigkeiten anzuzeigen sind,
- 4.
in welchen Fällen Nebentätigkeiten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen,
- 5.
in welcher Höhe ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichten ist und in welchen Fällen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet werden kann,
- 6.
ob und inwieweit Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst vergütet oder bestimmte Nebentätigkeiten von der Ablieferungspflicht ausgenommen werden und dass Vergütungen nur bei Übersteigen bestimmter Freigrenzen abzuliefern sind,
- 7.
ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte in regelmäßigen Abständen über die von ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten und die Höhe der dafür erhaltenen Vergütungen Auskunft zu geben haben.