Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 96 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 8 – Besondere Arten von Beamtenverhältnissen → Unterabschnitt 1 – Beamtenverhältnisse auf Zeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 LBG – Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit

(1) Mit Ablauf der Zeit, für die die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit ernannt ist, tritt sie oder er in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit der Verpflichtung nach § 95 Absatz 5 Satz 2, das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt.

(3) Tritt die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, nicht in den Ruhestand, so ist sie oder er mit diesem Zeitpunkt entlassen, sofern sie oder er nicht für eine weitere Amtszeit berufen wird.

(4) Der einstweilige Ruhestand einer Beamtin auf Zeit oder eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Amtszeit. Sie oder er gilt mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten, wenn sie oder er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.