Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 83 LBG - Beteiligung der Spitzenorganisationen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sind die Entwürfe der allgemeinen Regelungen zu übersenden; ihnen ist eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.