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§ 77 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 6 – Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 LBG – Reise- und Umzugskosten

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften stehen eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

(3) Auf die Reisekostenvergütung und die Auslagenerstattung des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein Verzicht auf Reisekostenvergütung und Auslagenersatz bedarf der Schriftform.

(4) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden nur bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels erstattet, es sei denn, eine höhere Beförderungsklasse ist im Gesamtergebnis preisgünstiger. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. Innerdeutsche Dienstreisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln sind mit der Bahn zurückzulegen, es sei denn, dass für die Beamtin oder den Beamten wegen

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    dringender dienstlicher Gründe,

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    Reiseerschwernissen auf Grund einer körperlichen oder gesundheitlichen Beeinträchtigung oder

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    der besseren Wahrnehmung der tatsächlichen Betreuung eines mit der Beamtin oder mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines mit der Beamtin oder mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 8a Absatz 2 Nummer 2, sofern eine Alternative zur Betreuung oder Pflege durch die Beamtin oder den Beamten nicht besteht,

das Benutzen anderer regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erforderlich ist. Bei der Benutzung anderer regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel als der Bahn für innerdeutsche Dienstreisen sind die Gründe im Dienstreiseantrag darzulegen.

(5) Benutzt eine Beamtin oder ein Beamter für die Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes ein privates Kraftfahrzeug, ohne dass ein dienstliches Interesse an der Benutzung des Kraftfahrzeuges besteht, so darf der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung die Kosten bei Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht übersteigen.

(6) Bei Dienstreisen sowie Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Landes Berlin, in die an das Land Berlin angrenzenden Landkreise und in die kreisfreie Stadt Potsdam finden die §§ 6 und 15 des Bundesreisekostengesetzes (Tagegeld, Trennungsgeld) und § 12 des Bundesumzugskostengesetzes (Trennungsgeld) keine Anwendung.

(7) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte oder Einsatzort aus besonderem dienstlichem Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.