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§ 75 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 6 – Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 LBG – Besoldung, Versorgung, sonstige Geldleistungen

(1) Die Besoldung und die Versorgung der Beamtinnen und Beamten richten sich nach den besonderen gesetzlichen Regelungen.

(2) Für Geldleistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind (Jubiläumszuwendungen, Beihilfen, Reise- und Umzugskosten sowie andere Leistungen), gelten § 3 Absatz 6 (Ausschluss von Verzugszinsen), § 11 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung), § 12 (Rückforderung) und § 17a (Zahlungsweise) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin entsprechend.

(3) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten höhere Geldleistungen verschaffen sollen, als ihr oder ihm nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zustehen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck geschlossen werden.