§ 73 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 5 – Folgen der Dienstpflichtverletzung
§ 73 LBG – Übermittlung bei Strafverfahren
Übermittlungen bei Strafverfahren nach § 49 des Beamtenstatusgesetzes sind an die zuständige Dienstbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Die Übermittlung erfolgt in einem verschlossenen Umschlag, der keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen ermöglicht.